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| Pflege und Leistungen |
Die Theorie:
Wenn ein Mensch nicht in der Lage ist, sich selbst gesund zu halten, selbst seine Genesung herbeizuführenoder in Frieden zu sterben,ist pflegerische Intervention notwendig.
Der Grundgedanke in Hendersons Theorie ist der, dass jeder Mensch bestimmte Bedürfnisse hat, die erfüllt werden müssen. Normalerweise ist der Mensch in der Lage, diese selbständig zu befriedigen. Sobald er in einem oder mehreren Bereichen aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen eingeschränkt ist, bedarf er Pflege. Das Ziel der Pflege ist demnach, dem Patienten dazu zu verhelfen, seine Aktivitäten wieder unabhängig auszuführen.Sie leistet ihre Hilfe auf eine Weise, dass er seine Selbständigkeit so rasch wie möglich wieder gewinnt. Henderson macht auch darauf aufmerksam , dass jeder Mensch diese Bedürfnisse und deren Befriedigung anders erlebt und damit umgeht, abhängig von seinem kulturellen, sozialen und individuellen Hintergrund. Auch die Einflussfaktoren, die auf die Bedürfnisse einwirken, werden genannt. Diese sind nach Henderson sein soziokultureller Hintergrund, seine physischen und psychischen Ressourcen, seine Energie, sein Wille, seine Motivation und sein Alter.
Leistungen
Diesen Begriff hat der Gesetzgeber genau bestimmt:
„Pflegebedürftig nach § 14 SGB XI sind Personen, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.“
Bewertung der Pflegebedürftigkeit
Der Umfang der Pflegebedürftigkeit wird durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDKN) festgestellt.
Die Einstufung erfolgt nach dem zeitlichen Pflegeaufwand in eine der drei Pflegestufen.
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Leistungsbeiträge § 36 SGB XI (Leistungen ambulant)
(Pflege durch ambulanten Pflegedienst) |
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Stand bis 30.06.2008
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...ab 01.07.2008
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...ab 01.01.2010
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| Pflegestufe I |
384,00 €
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420,00 €
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440,00 €
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| Pflegestufe II |
921,00 €
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980,00 €
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1.040,00 €
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| Pflegestufe III |
1.432,00 €
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1.470,00 €
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1.510,00 €
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Leistungsbeiträge § 37 SGB XI (Leistungen Pflegegeld)
(Pflege durch familiäre, nachbarschaftl. oder sonstige ehremamtl. pflegende Person) |
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Stand bis 30.06.2008
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...ab 01.07.2008
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...ab 01.01.2010
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| Pflegestufe I |
205,00 €
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215,00 €
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225,00 €
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| Pflegestufe II |
410,00 €
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420,00 €
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430,00 €
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| Pflegestufe III |
665,00 €
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675,00 €
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685,00 €
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Der Leistungsbeitrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wird angehoben!
Stufe 1: 100,00 € monatlich
Stufe 2: 200,00 € monatlich
(nicht mit den Pflegestufen verwechseln!)
Die Leistungen gelten auch für Menschen, die einen Hilfebedarf haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, wenn durch den MDK eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde.
Die Höhe des Anspruchs wird durch die Pflegekasse auf Empfehlung des MDK festgelegt.
Zusätzlich gibt es eine Übertragungsmöglichkeit des nichtverbrauchten Betrages auf das folgende Halbjahr.
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